Soziotherapie für Krankenversicherte Finanzierung
Volltext
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, übernimmt Ihre Krankenkasse, soweit notwendig, die Kosten für Ihre Soziotherapie. Das kann der Fall sein, wenn Sie schwer psychisch krank sind und nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen.
Die Soziotherapie umfasst lebenspraktische Anleitungen, die Sie in die Lage versetzen, ambulante ärztliche und psychotherapeutische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ziel ist es, Ihre Eigenverantwortung so zu stärken, dass Sie langfristig ohne soziotherapeutische Betreuung auskommen.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann Ihnen eine Soziotherapie verordnen, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese nötig, aber nicht durchführbar ist.
Je Krankheitsfall haben Sie Anspruch auf 120 Stunden Soziotherapie innerhalb von 3 Jahren.
Eine Soziotherapie können Sie bei Personen oder Einrichtungen in Anspruch nehmen, mit denen Ihre Krankenkasse einen Vertrag hat.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse
Voraussetzungen
- Sie sind gesetzlich krankenversichert.
- Sie sind wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen.
- Die verordnete Soziotherapie ist von der Krankenkasse genehmigt.
Erforderliche Unterlagen
- ärztliche Verordnung
Kosten
Wenn Sie 18 Jahre oder älter sind, zahlen Sie 10 % der Kosten für die Soziotherapie. Sie zahlen jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Behandlungstag.
Sie können bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung von den Zuzahlungen beantragen.
- Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind und nicht von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit sind, zahlen Sie eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent für jeden Kalendertag.
Gebühr: Mindestens 5,00 EUR, höchstens 10,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
- Klage vor dem Sozialgericht
Urheber
nicht angegeben
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalFachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse
Formulare
nicht angegeben
Frist
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben