Förderabgabe für Bergbautätigkeiten Entgegennahme

Volltext

Sie betreiben ein Bergbauunternehmen und haben eine bergrechtliche Bewilligung, in einem bestimmten Gebiet in Deutschland Bodenschätze zu gewinnen? Oder Sie sind Eigentümer eines Bergwerks?

Dann müssen Sie jährlich eine Förderabgabe zahlen. Damit die zuständige Bergbehörde die Höhe der Abgabe festsetzen kann, müssen Sie eine Förderabgabeerklärung einreichen.

Die bergrechtliche Bewilligung beziehungsweise das Bergwerkseigentum - und damit auch die Förderabgabe - betrifft so genannte bergfreie Bodenschätze.

Die Höhe der Abgabe beträgt - soweit in den Länderverordnungen nicht anders geregelt - 10 Prozent des durchschnittlichen Marktwertes der gewonnenen Bodenschätze. Für Bodenschätze, die keinen Marktwert haben, legt die zuständige Behörde den Wert nach Rücksprache mit Sachverständigen Stellen fest.

Berechnung der Förderabgabe

Je nachdem, welchen Bodenschatz Sie gewinnen, erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) unterschiedliche Abgabensätze für die Förderabgabe:

Die Abgabensätze für die Förderung wird in der Landesverordnung über die Feldes- Und Förderabgabe festgelegt. Diese können für jeden Erhebungszeitraum variieren.

Befreiung von der Förderabgabe

Die Förderabgabe fällt derzeit nicht an für

  • Erdwärme,
  • Schwefel und

Sole, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.

Ansprechpunkt

Zuständig ist das Landesamt für  Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Landesamt für  Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

Voraussetzungen

  • Sie besitzen eine Bergbauberechtigung zum Gewinnen von Bodenschätzen.
  • Sie gewinnen bergfreie Bodenschätze im innerhalb Ihres Bewilligungsfeldes.
  • Zur Festsetzung und Bezahlung der Förderabgabe müssen Sie zunächst eine Förderabgabevoranmeldung beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) abgeben und darin gegebenenfalls die Höhe der Abschlagszahlung schätzen. Sie können sich von der Pflicht zur Abgabe einer Förderabgabevoranmeldung befreien lassen, wenn
    • die Förderabgabe eines Kalenderjahres voraussichtlich nicht mehr als 30.000 Euro betragen wird und
    • Sie dies dem LBEG  Onlinesystem zur Abgabe von Voranmeldungen/Erklärungen zur Förderabgabe anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Frist

  • 1 Monat(e)
  • 25 Tag(e)
    • Sie müssen die vierteljährliche Förderabgabevoranmeldung bis zum 25. Tag nach Quartalsende einreichen. Die Förderabgabeerklärung für das vorausgegangene Kalenderjahr müssen Sie bis zum 30. September eines jeden Jahres abgeben und die Förderabgabe entrichten. Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Bergbehörde prüft Ihre Förderabgabeerklärung und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Behörde setzt die Förderabgabe fest. Sie erhalten einen Bescheid per Post, in dem Ihnen die Höhe der Förderabgabe und die noch zu leistenden Zahlungen mitgeteilt werden.

Verfahrensablauf

Sie können die Förderabgabeerklärung online über die Plattform »BergPass« oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen. 
Erklärung online über die Plattform »BergPass« beantragen: 

  • Rufen Sie die Online-Plattform »BergPass« auf und melden Sie sich an. 
    • Für die Anmeldung benötigen Sie ein »Mein Unternehmenskonto« oder eine BundID.
  • Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus. 
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab. 

Weiterer Ablauf:

  • Die zuständige Bergbehörde prüft Ihre Förderabgabenerklärung und die eingereichten Unterlagen. 
  • Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen. 
  • Die Behörde setzt die Förderabgabe fest. 
  • Sie erhalten einen Bescheid, in dem Ihnen die Höhe der Förderabgabe und die noch zu leistenden Zahlungen gegebenenfalls mitgeteilt werden

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch, der von der zuständigen Bergbehörde bearbeitet wird
  • gegebenenfalls anschließende Klage beim Verwaltungsgericht
  • Es ist direkt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Das Widerspruchsverfahren wurde abgeschafft.

Urheber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.09.2023
Fachlich freigegeben durch:

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Niedersachsen (LBEG)