Erstmalige Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen anzeigen

Urheber

Volltext

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen sind und in Deutschland vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in einem reglementierten Beruf oder einer reglementierten Tätigkeit erbringen möchten, müssen Sie dies vor der erstmaligen Tätigkeit der zuständigen Stelle anzeigen.

Nach Eingang Ihrer Anzeige erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.

Die Anzeigepflicht gilt für natürliche Personen . Sie gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn für die Tätigkeit ein gesetzlich vorgeschriebener Sachkunde-, Unterrichtungs- oder Befähigungsnachweis erforderlich ist.

Eine Anzeigepflicht besteht beispielsweise für Tätigkeiten nach dem

  • Beschussrecht,
  • Bewachungsgewerbe,
  • Bundes- und Landesjagdrecht,
  • Handwerksrecht (zulassungspflichtige Handwerke),
  • Pflanzenschutzrecht,
  • Sprengstoffrecht,
  • Tierschutzrecht sowie
  • Waffenrecht.

Für andere Dienstleistungen gelten die jeweiligen fachrechtlichen Vorschriften.

Verfahrensablauf

  • Sie zeigen der zuständigen Stelle an, dass Sie grenzüberschreitende Dienstleistungen in einem reglementierten Beruf oder einer reglementierten Tätigkeit erbringen möchten.
  • Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihrer Anzeige. Aus der Eingangsbestätigung geht hervor, ob eine Überprüfung Ihrer Berufsqualifikation erforderlich ist.
  • Ist keine Überprüfung erforderlich, können Sie die Dienstleistung unmittelbar nach der Anzeige erbringen.
  • Ist eine Überprüfung erforderlich, prüft die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation. Sie werden informiert, wenn sich die Entscheidung verzögert und erhalten einen voraussichtlichen Zeitplan.
  • Stellt die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und den in Deutschland erforderlichen Qualifikationen fest, erhalten Sie Gelegenheit, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, beispielsweise durch eine Eignungsprüfung.

Zuständige Stelle

Zuständig ist jeweils die Stelle, die für die Berufsanerkennung des reglementierten Berufs zuständig wäre. Diese finden Sie im Anerkennungsfinder der Website www.Anerkennung-in-Deutschland.de .

Voraussetzungen

Der Dienstleistungserbringer muss die Tätigkeit im Herkunftsstaat befugt von einer Niederlassung aus ausüben.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. durch Personalausweis oder Reisepass);

Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat;

Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit nicht bzw. auch nicht vorübergehend untersagt wurde;

Nachweis der Vorstrafenfreiheit (in Fällen von gewerblichen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Beschussgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des § 34a der Gewerbeordnung [Bewachungsgewerbe], des Sprengstoffgesetzes, des Waffengesetzes);

Nachweis der Berufsqualifikation, sofern die Tätigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft) ist;

Nachweis, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, sofern die Tätigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft) ist;

Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis auch für die betreffende Tätigkeit von Inländern (in Deutschland) gefordert wird;

Es empfiehlt sich, die Anzeige schriftlich zu erstatten; wo die technische Möglichkeit besteht, ist sie auch elektronisch zuläüssig,sofern die vorgenannten Unterlagen beigefügt sind

Kosten

Gebühren nach Zeitaufwand,

individuelle Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen,

Gebühren für die Einholung von Führungszeugnissen im Herkunftsland.

Frist

Die Anzeige hat vor dem Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Die Entscheidung ergeht spätestens innerhalb eines Monats  nach Eingang der vollständigen Unterlagen, sofern keine Fristhemmnisse durch notwendige Nachprüfungen im Herkunftsstaat entstehen.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Ansprechpunkt

Zuständig ist jeweils die Stelle, die für die Berufsanerkennung des reglementierten Berufs zuständig wäre. Diese finden Sie im Anerkennungsfinder der Website www.Anerkennung-in-Deutschland.de .

Formulare

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben

Rechtsbehelf

Die zulässigen Rechtsbehelfe ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.