Einzelauskunft aus dem Handwerksregister erhalten

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Volltext

Sie können bei der zuständigen Handwerkskammer eine Einzelauskunft aus dem Verzeichnis der Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben zulassungsfreier Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe beantragen.

Die Auskunft wird auf Antrag erteilt. Hierfür müssen Sie den Betrieb, zu dem Sie eine Auskunft erhalten möchten, angeben und ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Ansprechpunkt

An die für den Betriebsstandort zuständige Handwerkskammer.

Zuständige Stelle

An die für den Betriebsstandort zuständige Handwerkskammer.

Voraussetzungen

Sie müssen nachweisen, dass Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben.

Formulare

Nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf eine Einzelauskunft nach § 6 Abs. 2 HwO
    Der Antrag ist formlos, in Textform bei der zuständigen Handwerkskammer zu stellen. Der Antrag muss neben den Angaben zum Antragssteller der Auskunft, auch Angaben zum Betrieb (Anschrift, Name) enthalten, für den eine Auskunft beantragt wird und das berechtigten Interesses des Antragsstellers glaubhaft machen.
    Mündliche Anträge sind nicht zulässig.
  • Personaldokument
    Vorlage von Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten

Kosten

Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.

Bearbeitungsdauer

ca. 1 Woche

Verfahrensablauf

Die Auskunft beantragen Sie schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Handwerkskammer.

  • Sie geben an, zu welchem Betrieb Sie eine Auskunft benötigen, und erläutern, warum Sie diese benötigen.
  • Ihr berechtigtes Interesse müssen Sie glaubhaft machen.
  • Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag.
  • Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die beantragte Einzelauskunft.

Hinweise (Besonderheiten)

Nicht angegeben

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen 

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden.