Anzeige einer Straußwirtschaft Entgegennahme

Volltext

Grundsätzlich benötigen Sie für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank eine Gaststättenerlaubnis. Der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder von selbst erzeugtem Apfelwein ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert und bedarf nur einer Anzeige bei der Gemeinde (§§ 4 ff. Bayerische Gaststättenverordnung - BayGastV).

Erlaubnisfrei möglich ist lediglich der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder von selbst erzeugtem Apfelwein für die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr.

Dabei müssen Sie insbesondere noch folgende Vorgaben beachten:

  • Es darf nur Wein oder Apfelwein aus Früchten ausgeschenkt werden, die selbst erzeugt wurden.
  • Der Ausschank in einer Straußwirtschaft ist nur in Räumen zulässig, die in der Gemeinde des Erzeugerbetriebes gelegen sind.
  • Der Ausschank in einer Straußwirtschaft darf grundsätzlich nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind.
  • Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft verbunden werden.
  • In einer Straußwirtschaft dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein.
  • In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden.
  • Die Abgabe von Flaschenbier, von alkoholfreien Getränken, die der Straußwirt in seinem Betrieb nicht verabreicht, und von Tabak- und Süßwaren im Straßenverkauf ist unzulässig.

Privilegiert ist nur der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder von selbst erzeugtem Apfelwein. Wenn Sie daneben auch noch andere alkoholische Getränke verabreichen wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Dasselbe gilt, wenn Sie das Gewerbe länger als maximal vier Monate im Jahr betreiben wollen.

Die Anzeige der Straußwirtschaft müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Gemeinde erstatten und dabei Folgendes mitteilen

  • den Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll,
  • den Ort, an dem die für den Wein oder Apfelwein verwendeten Früchte gekeltert sowie der Wein ausgebaut wurde,
  • die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.

Ansprechpunkt

Die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Gebiet sich die Straußwirtschaft befindet.

Zuständige Stelle

Die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Gebiet sich die Straußwirtschaft befindet.

Voraussetzungen

Es gibt keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit.

Formulare

Nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug

Kosten

keine

Frist

Sie müssen den Betrieb einer Straußwirtschaft spätestens 2 Wochen vor Beginn anzeigen.

Bearbeitungsdauer

Nicht angegeben

Verfahrensablauf

Sie müssen die Straußwirtschaft bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

Hinweise (Besonderheiten)

Nicht angegeben

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Nicht angegeben

Urheber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.07.2026
Fachlich freigegeben durch:

Landesredaktion