Wahlbekanntmachung - Kommunalwahl 2026
Stichwahl der Landrätin oder des Landrates
- Am 27. September 2026 findet in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr in der Gemeinde Schladen-Werla die Stichwahl der Landrätin oder des Landrates statt.
- Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, erhalten für die Stichwahl keine neue Wahlbenachrichtigung.
- Wahlberechtigt ist, wer bereits für die erste Wahl am 13.09.2026 wahlberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Wahlrecht verloren hat.
Wahlberechtigte, die zur Hauptwahl am 13.09.2026 nicht im Wählerverzeichnis eingetragen waren und für diese Wahl nach § 19 Absatz 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) einen Wahlschein erhalten haben, und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis nachgetragen. - Nach § 19 NKWG kann ein Wahlschein beantragt werden, wenn der Antrag nicht bereits mit dem Wahlscheinantrag für die erste Wahl gestellt worden ist.
- Die Wahlbezirke und die Wahlräume ergeben sich aus den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 23.08.2026 übersandt worden sind.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 16:00 Uhr in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Schladen-Werla, Am Weinberg 9 in Schladen zusammen. - Die Stimmzettel werden amtlich erstellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge.
- Jede wählende Person hat für die Direktwahl eine Stimme.
- Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen.
Allerdings nicht mehr als eine Stimme auf einem Stimmzettel, sonst ist der Stimmzettel ungültig! - Die wählende Person soll dem Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung vorlegen. Sie hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands auszuweisen.
- Wer keinen Wahlschein besitzt, kann seine Stimmen nur in dem für ihn zuständigen Wahlraum abgeben.
- Die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, kann an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel für die sie wahlberechtigt ist.
b) Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“.
d) Sie legt den verschlossenen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.
e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.
Holt die wahlberechtigte Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde Schladen-Werla persönlich ab, so hat sie die Gelegenheit, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.
Hat sich die wählende Person zur Kennzeichnung des Stimmzettels der Hilfe einer anderen Person bedient, so hat diese die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. - Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
- Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
- Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
- Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist
- Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt, auch der Versuch ist strafbar.
Schladen-Werla, 17.09.2026
Die Gemeindewahlleitung
gez. Jennifer Naue