Genehmigung der Wiederbepflanzung von Rebflächen beantragen
Urheber
Volltext
Bevor Sie eine Rebfläche bepflanzen, benötigen Sie eine Pflanzgenehmigung.
Sie dürfen die Rebfläche erst bepflanzen, nachdem Sie die Genehmigung erhalten haben.
Wenn Sie dieselbe Fläche roden und wiederbepflanzen möchten und das entstandene Pflanzpotential bestehen bleibt, gilt die Pflanzung als genehmigt. In diesem Fall müssen Sie keinen neuen Antrag stellen.
Wollen Sie eine bepflanzte Rebfläche roden und neue Reben pflanzen, so existieren 3 Formen der Genehmigung der Wiederbepflanzung:
- Sie roden die Rebfläche und stellen anschließend in bestimmter Frist einen Antrag auf Wiederbepflanzung.
- Sie roden die Rebfläche und noch im selben Weinwirtschaftsjahr teilen Sie die Rodung mit sowie die beabsichtigte Wiederbepflanzung mit Weinreben der identischen Fläche (vereinfachtes Verfahren, sofern nach Landesrecht zugelassen)
Sie stellen einen Antrag zur Wiederbepflanzung auf anderer Fläche und verpflichten sich, die bestehende Rebfläche anschließend in bestimmter Frist zu roden (vorweggenommene Genehmigung, sofern nach Landesrecht zugelassen).
Das vereinfachte Verfahren und die vorweggenommene Genehmigung sind nach Landesrecht zugelassen (§ 1 Nds. DVO-WeinR).
Voraussetzungen
1. Sie haben eine Rebfläche gerodet und möchten auf der Fläche wieder Reben anpflanzen.
2. Sie haben die Rebfläche gerodet und beabsichtigen, die identische Fläche wieder mit Weinreben zu bepflanzen und teilen dies der zuständigen Behörde (in Niedersachsen: Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) mit (vereinfachtes Verfahren)
3. Sie stellen einen Antrag zur Wiederbepflanzung auf anderer Fläche und verpflichten sich, die bestehende Rebfläche anschließend in bestimmter Frist zu roden (vorweggenommene Genehmigung)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Genehmigung zur Wiederanpflanzung von gerodeten Rebflächen
- Mitteilung über die beabsichtigte Wiederbepflanzung nach Rodung (vereinfachtes Verfahren)
- Antrag auf Wechsel der Zielfläche (bei einer vorweggenommenen Genehmigung)
In der Mitteilung und in dem Antrag sind die Lage, Größe und Rebsorte der gerodeten und wieder zu bepflanzenden Fläche(n) sowie der Zeitpunkt der Rodung und der Wiederbepflanzung anzugeben.
Bei einem Flächentausch ist zusätzlich zu den o. a. Unterlagen ein Auszug aus der Liegenschaftskarte beizufügen, in der die betroffenen Flächen eingezeichnet sind
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 66 der Verordnung (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
- Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1)
- Artikel 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60)
- § 6 ff Weingesetz (WeinG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
Ansprechpunkt
Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
- Dezernat 43 (Marktüberwachung) -
Stau 75, 26122 Oldenburg
+49 4421 57026-0 (Zentrale)
+49 4421 57026-313 o. 314 (Telefon)
+49 441 57026-179 (Fax)
weinanbau@laves.niedersachsen.de
www.laves.niedersachsen.de
Zuständige Stelle
Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
- Dezernat 43 (Marktüberwachung) -
Stau 75, 26122 Oldenburg
+49 4421 57026-0 (Zentrale)
+49 4421 57026-313 o. 314 (Telefon)
+49 441 57026-179 (Fax)
weinanbau@laves.niedersachsen.de
www.laves.niedersachsen.de
Formulare
nicht angegeben
Kosten
- Für Niedersachsen gilt hier die Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) in Verbindung mit Ziffer XIII 5.2.1 oder Ziffer XIII.5.3.1 des Kostentarifs (Anlage zu § 1 GOVV)
Verwaltungsgebühr: 45,00 EUR (Vorkasse: nein)
Frist
1. Antrag auf Wiederbepflanzung:
Jederzeit im Laufe des Jahres, jedoch spätestens bis zum zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahr
Die Wiederbepflanzung hat innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Genehmigungserteilung zu erfolgen.
2. Vereinfachtes Verfahren:
Mitteilung der Rodung und der Absicht der Wiederbepflanzung spätestens bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgte
Die Wiederbepflanzung hat innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Genehmigungserteilung zu erfolgen.
3. Zulassung einer vorweggenommenen Wiederbepflanzung
Die Rodung muss spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen werden.
Bearbeitungsdauer
- 3 Monat(e)
- Genehmigungserteilung innerhalb von 3 Monaten nach der Einreichung des Antrags (Art. 9 VO (EU) 2018/274)
Verfahrensablauf
1. Die Wiederbepflanzung einer gerodeten Rebfläche ist bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Bepflanzung erfolgt erst nach der behördlichen Genehmigung (Zugang des Bescheides bei Ihnen). Die Wiederbepflanzung hat innerhalb von 3 Jahren ab Genehmigungserteilung zu erfolgen.
2. Für den Fall, dass Sie die Rebfläche gerodet haben und beabsichtigen, die identische Fläche wieder zu bepflanzen, ist dies der zuständigen Behörde bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres mitzuteilen, in dem die Rodung erfolgte. Die Wiederbepflanzungsgenehmigung gilt an dem Tag der Rodung als erteilt und ist innerhalb der Gültigkeitsdauer von 3 Jahren in Anspruch zu nehmen.
3. Vorweggenommene Wiederbepflanzung bei Flächentausch:
Soll ein Flächentausch vorgenommen werden, ist ein Antrag auf Übertragung von Wiederbepflanzung auf andere betriebseigene Flächen auszufüllen und beim LAVES als zuständiger Behörde einzureichen. Nach Bearbeitung erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid. Die Rodung muss spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen werden.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Referat 105