Verlängerung einer angezeigten vorübergehenden Tätigkeit als Dolmetscherin/Dolmetscher und/oder Übersetzerin/Übersetzer

Volltext

Die allgemeine Beeidigung von Dolmetscher:innen, die Ermächtigung von Übersetzer:innen zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt auf Antrag beim Landgericht Hannover.

Wenn Sie die Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachen ausüben wollen und Ihren Wohnsitz

- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

- in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

- in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind (Niederlassungsstaat),

haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag für die Dauer von einem Jahr in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und ermächtigten Übersetzer:innen aufgenommen werden und die Tätigkeit während dieser Zeit mit denselben Rechten und Pflichten ausüben, die für in Niedersachsen beeidigte Dolmetschende und ermächtigte Übersetzende gelten.

Möchten Sie Ihre vorübergehende Tätigkeit für die Dauer eines weiteren Jahres in Niedersachsen ausüben, müssen Sie dies dem Landgericht Hannover rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist anzeigen.

Verfahrensablauf

Sobald Sie die Verlängerung der vorübergehenden Tätigkeit beim Landgericht Hannover angezeigt haben, wird d:ie Präsident:in des Landgerichts Hannover Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer eines weiteren Jahres im Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und ermächtigten Übersetzer:innen registrieren. Eine Verlängerung ist wiederholt möglich.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht Hannover. 

Zuständige Stelle

Landgericht Hannover

Voraussetzungen

Die verlängerte Ausübung setzt voraus, dass Sie weiterhin an Ihrem Wohnsitz rechtmäßig zur mündlichen und/oder schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke oder vergleichbare Tätigkeiten berechtigt sind. Die Ausübung dieser Tätigkeit darf Ihnen zum Zeitpunkt der Anzeige der Verlängerung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt sein. Hierüber ist eine aktuelle Bescheinigung vorzulegen.

Ist die Tätigkeit im Staat Ihrer Niederlassung nicht reglementiert, ist es ausreichend, einen Nachweis darüber vorzulegen, dass Sie die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt haben.

Erforderliche Unterlagen

Wenn die Tätigkeit als Dolmetscher:in und/oder Übersetzer:in im Niederlassungsstaat reglementiert ist, eine aktuelle Bescheinigung, dass Sie

  • in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  • in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  • in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikation verpflichtet sind,

rechtmäßig zur mündlichen und/oder schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke oder für vergleichbare Tätigkeiten zugelassen sind und Ihnen die Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

Wenn die Tätigkeit als Dolmetscher:in und/oder Übersetzer:in im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, einen Nachweis, dass Sie die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt haben.

Frist

Die Verlängerung der vorübergehenden Tätigkeit ist rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist bei dem Landgericht Hannover anzuzeigen. Um sicherzustellen, dass die weitere Registrierung rechtzeitig erfolgt, sollten Sie die Anzeige spätestens einen Monat vor Ablauf der Jahresfrist vornehmen.

Bearbeitungsdauer

Die Anzeige der Verlängerung der Tätigkeit wird unverzüglich bearbeitet.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf, da lediglich die beabsichtigte Fortsetzung der vorübergehenden Tätigkeit angezeigt wird.

Urheber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 08.03.2023
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Justizministerium

Kosten

  • Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
  • Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)