Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten beim Statistischen Bundesamt einschränken lassen
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Volltext
Als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union können Sie von jeder Stelle, die personenbezogene Daten über Sie speichert und verarbeitet, verlangen, dass Ihre Daten nur noch gespeichert, aber nicht mehr weiterverarbeitet werden dürfen.
Personenbezogene Daten sind zum Beispiel:
- Online-Daten wie IP-Adresse, Standortdaten, E-Mail-Adresse
- Bankdaten wie Kontostände, Kontonummern
- Kennnummern wie Personalausweisnummer oder Sozialversicherungsnummer
- Grundbucheinträge
- Gesundheitsinformationen wie genetische Daten, Krankendaten
- Zeugnisse
- allgemeine Personendaten wie Name, Anschrift, Alter, Familienstand
- physische Merkmale wie Geschlecht, Haut-, Haar- oder Augenfarbe, Größe
Mit Ihrem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung können Sie vorerst verhindern, dass Ihre personenbezogenen Daten weiterhin elektronisch verarbeitet werden. Sobald die Rechte der datenverarbeitenden Stelle erloschen sind, werden Ihre Daten endgültig gelöscht. Sie können sich nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung berufen.
Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung können Sie gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen geltend machen. Öffentliche Stellen sind zum Beispiel Behörden wie das Statistische Bundesamt (StBA), nicht-öffentliche Stellen sind etwa Wirtschaftsunternehmen, Verbände oder Vereine.
Die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten müssen Sie direkt beim StBA anfordern.
Verfahrensablauf
Die eingeschränkte Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie online oder schriftlich per Post anfordern.
Einschränkung vom StBA online anfordern:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf der Internetseite des StBA auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Das StBA sendet Ihnen die entsprechende Antwort in der Regel postalisch an Ihre Meldeadresse oder unter Umständen via E-Mail zu.
- Einschränkung vom StBA schriftlich anfordern:
- Ihren Antrag können Sie formlos stellen.
- Senden Sie Ihren Antrag postalisch oder per E-Mail an die öffentliche Stelle.
Das StBA sendet Ihnen die entsprechende Antwort postalisch an Ihre Meldeadresse oder per E-Mail zu.
Voraussetzungen
Sie können die eingeschränkte Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, wenn:
- Sie die Berichtigung falscher Daten verlangt haben und die datenverarbeitende Stelle dieses Verlangen prüft,
- Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben und noch geprüft werden muss, ob nicht eventuell das Interesse der datenverarbeitenden Stelle überwiegt,
- Sie die Einschränkung ausdrücklich statt einer Löschung verlangen oder
- die datenverarbeitende Stelle Ihre Daten zwar nicht mehr benötigt, Sie diese aber noch für eigene Zwecke nutzen möchte.
Sie können die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht einschränken lassen, wenn sie verarbeitet werden:
- für Archivzwecke, die im öffentlichen Interesse liegen und die durch die Einschränkung ernsthaft beeinträchtigt werden würden,
- für Forschung, Wissenschaft oder Statistik, soweit der ursprüngliche Zweck durch die Einschränkung der Verarbeitung nicht mehr erreicht oder ernsthaft beeinträchtigt werden würde.
Erforderliche Unterlagen
- Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Frist
Sie müssen keine Fristen beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten muss bei Vorliegen aller Voraussetzungen unverzüglich gestoppt werden, das bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung seitens der Stelle, die die Daten verarbeitet. Grundsätzlich gilt, dass Sie spätestens 1 Monat, nachdem Sie die Einschränkung verlangt haben, über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden müssen. Sollte das nicht möglich sein, müssen Ihnen die Gründe für die Verzögerung und die verlängerte Frist mitgeteilt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Rechtsbehelf
Es sind keine allgemein geltenden Rechtsbehelfe vorgesehen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat