Prozesskostenhilfe Bewilligung für die Zwangsvollstreckung

Volltext

Die Prozesskostenhilfe bietet Ihnen als bedürftiger Person eine finanzielle Unterstützung im Zwangsvollstreckungsverfahren. Sie können dadurch von der Zahlung von Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren befreit werden bzw. diese in Raten zahlen. Die Rechtsanwaltskosten der Gegenpartei müssen Sie im Falle eines Unterliegens aber auch bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstatten. Eine eigene Rechtsanwältin oder einen eigenen Rechtsanwalt bekommen Sie nur beigeordnet, wenn die Vertretung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt wegen der Schwierigkeit, des Umfangs oder der Bedeutung der Sache erforderlich erscheint.

Die Prozesskostenhilfe müssen Sie bei Gericht beantragen. Für die Gewährung müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfasst eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe pauschal alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts; im Übrigen kann diese nur für einzelne Vollstreckungshandlungen gewährt werden.

Verfahrensablauf

Die Prozesskostenhilfe müssen Sie bei dem für das Zwangsvollstreckungsverfahren zuständigen Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beantragen. Prinzipiell ist dies auch elektronisch möglich; bitte informieren Sie sich aber über die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, eine einfache E-Mail genügt nicht! 

Dem Antrag ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular ZP 1a)  beizufügen.

Das Gericht wird in aller Regel ohne mündliche Verhandlung über den Antrag entscheiden.

Sollte Ihr Antrag (teilweise) abgelehnt werden, so können Sie hiergegen in vielen Fällen mit der sofortigen Beschwerde vorgehen.

Ansprechpunkt

Die Prozesskostenhilfe müssen Sie bei Gericht beantragen

Voraussetzungen

  • Erfolgsaussichten

Die beabsichtigte Zwangsvollstreckung oder Verteidigung gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Sind Sie die oder der Gläubiger(in), so berücksichtigt das Gericht hierbei aber insbesondere, dass die Erfolgsaussichten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Vorhinein regelmäßig nicht zuverlässig beurteilt werden können.

  • keine Mutwilligkeit

Die Verfolgung oder Verteidigung des Rechts darf nicht mutwillig sein. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine vernünftige Person in Ihrer Situation von der Rechtsverfolgung oder -verteidigung absehen würde, wenn sie die Kosten selbst aufbringen müsste. Dies kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung z. B. der Fall sein, wenn Vollstreckungsversuche bereits mehrfach ohne Erfolg geblieben sind.

  • Persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen

Sie müssen bedürftig sein, d. h. Sie können die Kosten für das gerichtliche Verfahren nicht oder nur teilweise aufbringen.

Zur Finanzierung eines gerichtlichen Verfahrens müssen Sie auch auf Ihr Vermögen (insbesondere Ersparnisse) zurückgreifen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung und Organisationen, bei denen Sie Mitglied sind und die ihren Mitgliedern Rechtsschutz gewähren (z. B. Gewerkschaften), müssen ebenfalls vorrangig in Anspruch genommen werden. Dasselbe gilt für Personen, die Ihnen zum Unterhalt verpflichtet sind, z. B. Ehepartner(innen).

Außerdem haben Sie Ihr (Netto-)Einkommen einzusetzen. Von diesem werden allerdings zu Ihren Gunsten verschiedene Beträge abgezogen, z. B. Wohnkosten oder bestimmte Freibeträge, wenn Sie z. B. erwerbstätig sind oder Unterhalt zu leisten haben. Die genaue Berechnung des »einzusetzenden Einkommens« kann in Einzelfällen kompliziert sein und wird vom Gericht anhand der von Ihnen im Formular ZP 1a  versicherten Angaben vorgenommen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag gegenüber dem Gericht (kein besonderes Formular notwendig), in dem Sie die beabsichtigte Zwangsvollstreckung oder die Verteidigung gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erläutern.
  • Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (das Formular ZP 1a muss verwendet werden; beachten Sie bitte auch das dazugehörige Hinweisblatt).

Kosten

Gerichtsgebühren entstehen im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht. Wenden Sie sich erfolglos gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung, so fällt für das Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr an. Rechtsanwaltsgebühren können für das Bewilligungsverfahren und das Beschwerdeverfahren anfallen, wenn Sie hierfür einen Rechtsanwalt beauftragen. Sollten Sie unterliegen, haben Sie die Ihrem Gegner entstandenen Kosten auch im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erstatten.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Rechtsbehelf

Sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 16.03.2022