Lehrrettungswachen zur Ausbildung von Notfallsanitäter / Notfallsanitäterinnen beantragen
Urheber
Volltext
Wenn Sie Träger einer Rettungswache sind und Schülerinnen und Schüler während ihrer praktischen Ausbildungszeit zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter ausbilden möchten, können Sie einen Antrag zur Genehmigung als Lehrrettungswache stellen.
Verfahrensablauf
Der Antrag für die Genehmigung einer Lehrrettungswache erfolgt anhand des Antragsformulars »Genehmigung einer Lehrrettungswache«. Dieser Antrag ist per Mail oder auf dem Postweg beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Hannover einzureichen. Bei Bedarf kann vor Antragsstellung ein Beratungsgespräch stattfinden.
Der Antrag wird mit Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen geprüft.
Wenn Unterlagen fehlen, werden diese nachgefordert.
Falls erforderlich findet eine Besichtigung der Räumlichkeiten vor Ort statt.
Ihnen wird nach Prüfung ein Bescheid zugesendet.
Ansprechpunkt
Regionales Landesamt für Schule und Bildung
Zuständige Stelle
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Hannover
Dezernat 4 - Berufliche Bildung
Adresse:
Mailänder Straße 2
30539 Hannover
Postanschrift:
Postfach 11 01 22
30856 Laatzen
Telefon Servicestelle: 0511 - 106-6000
Email Servicestelle: Service@rlsb-h.niedersachsen.de
Voraussetzungen
Eine Genehmigung Ihrer Rettungswache zur Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern erhalten Sie, wenn Sie
- die Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sicherstellen und
- einen Kooperationsvereinbarung mit einer staatlich anerkannten Schule eingegangen sind.
Die Genehmigung als Lehrrettungswache erhalten Sie, wenn Sie über die o.g. Voraussetzungen hinaus folgende Anforderungen nach den Ergänzenden Bestimmungen zur Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) sowie zur Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz erfüllen:
- Sie sind mit der Wahrnehmung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes beauftragt worden,
- Sie sind personell in der Lage, dem Ausbildungsauftrag nachzukommen (Praxisanleitung, Betreuung der Auszubildenden),
- Sie sind mit der Anzahl der Einsätze in der Lage, die Ausbildung nach NotSan-APrV durchzuführen,
- Sie verfügen über Räumlichkeiten und eine Ausstattung, die zur Ausbildung erforderlich ist und
- Sie verfügen über ausreichend aktuelle Literatur sowie Ausbildungsmaterialien.
Erforderliche Unterlagen
Für den formlosen Antrag auf Genehmigung einer Rettungswache sind folgende Angaben und Nachweise erforderlich:
Kopie des Schreibens zur Beauftragung des örtlichen Rettungsdienstes
- Raumplan der Rettungswache
- Qualifikationsnachweise der Praxisanleitenden Personen
- Auflistung der Ausstattung
- Praxiscurriculum
Frist
Die Genehmigung gilt dauerhaft. Jedoch sind Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen oder die Beendigung der Ausbildung in der Einrichtung unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen.
Die Genehmigung muss vorliegen bevor die ersten Schülerinnen und Schüler in der Einrichtung eingesetzt werden
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Abs. 2 und § 6 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
- § 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 NSchGesVO Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) vom 19. Oktober 2017
- § 2, Abs. 2 Nr. 7; § 3 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG) vom 18. Mai 2022
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Kann per Mail eingereicht werden, sofern Unterschrift ersichtlich.
Rechtsbehelf
Bei einer Ablehnung der beantragten Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Die Ablehnung wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung, aus der die Klagefrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich sind, versehen.
Kosten
- Kosten sind fix nach Allgo Kostentarifnummer 48.10.3 der Anlage 1 zu § 1
Abgabe: 55,00 EUR (Vorkasse: nein)