Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn

Volltext

  • Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzeigen.
  • Das gilt auch dann, wenn das Gaststättengewerbe nur für kurze Zeit betrieben werden soll.
  • Für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen gilt das gleiche Verfahren.
  • Abweichend davon kann die zuständige Stelle einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der 4-Wochen-Frist für Sie als Betreiberin oder Betreiber nicht zumutbar ist.

Ansprechpunkt

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • ggf. Vertretungsvollmacht

Kosten

Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.6.2 der Anlage zu §1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.





  • wird nach Zeitaufwand berechnet

    Gebühr: Mindestens 1,00 EUR, höchstens 112,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

An der Einhaltung der Anzeigefrist von 4 Wochen vor Betriebsaufnahme besteht ein erhebliches Interesse. Wenn die Einhaltung dieser Frist für Sie jedoch nicht zumutbar ist, sind Sie aufgefordert, den erstmaligen Ausschank von Getränken oder die Abgabe von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle frühestmöglich anzuzeigen.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

  • Das Anliegen, den früheren Beginn des Gaststättengewerbes zuzulassen, kann formlos bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
  • Onlineverfahren: möglich
  • Schriftform: nicht erforderlich
  • persönliches Erscheinen: nicht erforderlich

Hinweise (Besonderheiten)

An der Einhaltung der 4-Wochen-Frist besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die frühzeitige Kenntnis von einem beabsichtigten Gaststättengewerbe ist über die Gaststättenverwaltung hinaus auch für andere rechtliche Anliegen wie das Lebensmittelhygienerecht, das Baurecht etc. von Bedeutung. Eine frühere Zulassung kommt deswegen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Hierbei kann es sich z. B. um den Fall handeln, dass eine Betriebsübernahme eines Gaststättengewerbes unvorhergesehen infolge schwerer Erkrankung oder Tod der bisherigen Betreiberin/des bisherigen Betreibers erforderlich wird.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 19.01.2021
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie zusammen mit der Gaststättenanzeige eine Erklärung ein, warum es für Sie nicht zumutbar ist mit dem Beginn des Gaststättenbetriebes 4 Wochen zu warten
  • Die zuständige Gaststättenbehörde wird Ihnen nach Beurteilung der Sachlage mitteilen, ob ein früherer Beginn zugelassen werden kann.

Voraussetzungen

- Sie müssen darlegen können, dass Ihnen die Einhaltung der gesetzlichen Frist von 4 Wochen nicht zumutbar ist.

Bearbeitungsdauer

Bei Vorliegen einer ausreichenden Begründung erfolgt eine zeitnahe Bearbeitung.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren

Zuständige Stelle

Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.