Flurstücksbildung, Verschmelzung
Urheber
Volltext
Sie wollen Ihre unmittelbar aneinandergrenzenden Flurstücke zusammenlegen, dann können Sie hier die Verschmelzung beantragen.
Örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bildende Flurstücke können zu einem neuen Flurstück verschmolzen werden, wenn sie im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführt werden und nicht unterschiedlich belastet sind.
Die Verschmelzung dient dazu, unübersichtliche Flurstückssituationen zu bereinigen und nicht mehr benötigte Flurstücksgrenzen zu löschen. Anträge auf Verschmelzung von Flurstücken können beim örtlich zuständigen Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen ( LGLN ) oder bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen bzw. Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ( ÖbVI ) gestellt werden.
Das örtlich zuständige Katasteramt des LGLN erstellt einen Fortführungsnachweis, in dem die Veränderung im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert werden. Dieser wird dem Grundbuchamt zur Eintragung der Verschmelzung automatisiert übermittelt.
Verfahrensablauf
Die Verschmelzung können Sie
- schriftlich oder
- über das digitale Antragsverfahren beantragen.
Zur Bearbeitung des Antrags sind folgende Angaben unbedingt erforderlich:
- Angaben zu den zu verschmelzenden Flurstücken,
- Angaben zum Antragstellerin/Antragsteller ggf. zur Bevollmächtigung.
Der Antrag wird auf materielle und formelle Richtigkeit geprüft. Evtl. besteht zu diesem Zweck noch Klärungsbedarf mit der Antragstellerin oder dem Antragssteller.
Beteiligte, die nicht Antragstellerin oder Antragsteller sind, sind formal anzuhören.
Seitens des örtlich zuständigen Katasteramtes des LGLN oder der oder des ÖbVI wird eine Verschmelzungsanfrage beim zuständigen Grundbuchamt gestellt um zu klären, ob seitens des Grundbuchamtes Bedenken zur Durchführung der Verschmelzung bestehen.
Nach Durchführung der Verschmelzung werden die erforderlichen Fortführungsnachweises erstellt und eine Bekanntgabe der Fortführung des Liegenschaftskatasters an die Beteiligten versandt. Die Übermittlung der Fortführungsnachweise an das zuständige Grundbuchamt erfolgt automatisiert.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Verschmelzung liegt beim örtlich zuständigen Katasteramt oder einem niedersächsischen ÖbVI.
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag auf Verschmelzung stellen, wenn Sie
- Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
- eine erbbauberechtigte Person,
- von einer der vorgenannten Personen bevollmächtigt oder
- eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben sind.
Die zu verschmelzenden Flurstücke müssen örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden, also aneinandergrenzen.
Die Flurstücke müssen im Grundbuch auf demselben Grundbuchblatt unter einer laufenden Nummer gebucht sein und dürfen keine unterschiedlichen Belastungen im Grundbuch enthalten.
Sollten die Flurstücke noch unter verschiedenen laufenden Nummern geführt werden, kann die Vermessungsstelle zur Vorbereitung der Verschmelzung einen Vereinigungsantrag aufnehmen und beurkunden. Nach der sodann möglichen Beantragung der Vereinigung beim Grundbuchamt können die Grundstücke unter einer laufenden Nummer neu eingetragen werden.
Grundsätzlich beteiligt die Vermessungsstelle das Grundbuchamt in Form einer Verschmelzungsanfrage, damit später die Verschmelzung auch im Grundbuch übernommen werden kann.
Erforderliche Unterlagen
Für den Fall, dass Sie nicht Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer oder erbbauberechtigt sind, benötigen Sie eine formlose Vollmacht der Flurstückseigentümerin oder des Flurstückseigentümers bzw. der erbbauberechtigten Person.
Kosten
Die Durchführung der Verschmelzung erfolgt kostenfrei.
Frist
Keine
Bearbeitungsdauer
I. d. R. ca. 30 Arbeitstage
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Online-Dienst: Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt
Fachliche Freigabe
Ministerium für Inneres und Sport (MI), Referat 44