Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin« oder »Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker« beantragen
Urheber
Volltext
Die Führung der Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin« oder »Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker« ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, die Aufnahme oder die Ausübung dieses Berufs ist durch rechtliche Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden.
Sie können mit der Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin« oder »Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker« in der amtlichen Lebensmittelüberwachung nur arbeiten, wenn Sie die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung besitzen und damit Ihre Qualifikation den rechtlichen Anforderungen entspricht. Um die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zu bekommen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.
Wenn die Prüfung Ihrer Hochschul-Qualifikation positiv ausfällt und Sie sonstige Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis und dürfen die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in" führen.
Verfahrensablauf
Den Antrag zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen und ihn handschriftlich unterzeichnen. Der Antrag muss den Hinweis enthalten, dass Sie die berufliche Tätigkeit in Niedersachsen ausüben wollen. Die benötigten Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden.
Wenn die Prüfung Ihrer Hochschul-Qualifikation positiv ausfällt und Sie sonstige Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zugestellt.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin« oder »Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker« erhält auf Antrag, wer:
oEin Studium der Lebensmittelchemie mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern an einer deutschen Universität abgeschlossen und danach eine berufspraktische Ausbildung von einem Jahr absolviert hat sowie die Gesamtprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestanden hat oder
oEine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz gleichwertige Berufsqualifikation besitzt.
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen einen schriftlichen Antrag einreichen. Diesem müssen Sie ein Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) sowie die Nachweise über das Vorliegen des Ausbildungsabschlusses beifügen. Alle Dokumente sind ggf. als beglaubigte Kopie vorzulegen.
Frist
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung soll die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Kosten
- Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und Veterinärwesens (GOVV).
Gebühr: 78,00 EUR (Vorkasse: nein)