Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Veterinärmedizin bzw. Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin (früher Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent) aus Drittstaat
Urheber
Volltext
Die Tätigkeit als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.
Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung »Veterinärmedizinisch-technische Assistentin« oder »Veterinärmedizinisch-technischer Assistent« führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle (einer Behörde) erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis. Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z.B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und gesundheitliche Eignung.
Verfahrensablauf
Prüfung der Gleichwertigkeit
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Veterinärmedizinisch-technische Assistentin« oder »Veterinärmedizinisch-technischer Assistent« bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als »Veterinärmedizinisch-technische Assistentin« oder »Veterinärmedizinisch-technischer Assistent«. Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen. Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt. Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Kenntnisprüfung abzulegen. Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, dürfen Sie in dem Beruf arbeiten.
Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie zwischen einer Kenntnisprüfung und einem maximal dreijährigen Anpassungslehrgang wählen. Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Diese Fächer und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Die Kenntnisprüfung ist eine praktische Prüfung mit einem Prüfungsgespräch. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Kenntnisprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als »Veterinärmedizinisch-technische Assistentin« oder »Veterinärmedizinisch-technischer Assistent«.
Ansprechpunkt
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Voraussetzungen
o Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent aus einem Drittstaat.
o Sie sind gesundheitlich geeignet. (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent arbeiten können.)
o Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent und haben keine Vorstrafen.
o Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen
Erforderliche Unterlagen
o Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
o deutschsprachiger Lebenslauf in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten
o amtlich beglaubigte Kopie Ihres Ausbildungsnachweises
o Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
o Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinischtechnischer Assistent
o Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
o Ärztliche Bescheinigung Ihrer Gesundheit (Der Nachweis kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein. Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
o Meldebescheinigung oder Erklärung, dass Sie dort arbeiten wollen, wo Sie den Antrag stellen
Frist
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
- 1 — 4 Monat(e)
- Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen1 (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - MTAPrV)
- Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz) Vom 24. Februar 2021
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Kosten
- Die genaue Gebührenhöhe richtet sich nach dem Zeitaufwand.
Gebühr: Mindestens 100,00 EUR, höchstens 600,00 EUR. (Vorkasse: nein)