Bestandsmeldung Wein und Traubenmost abgeben
Urheber
Volltext
Zu einer jährlichen Abgabe einer Wein- und/oder Traubenmostbestandsmeldung sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie deren Zusammenschlüsse verpflichtet, die zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder besitzen. Anzugeben sind alle aus eigener oder fremder Erzeugung stammenden Bestände der Erzeugnisse, die zum Erhebungsstichtag in eigenen oder gemieteten Räumen lagern. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Tanks, Fässern oder Flaschen gelagert werden.
Sollten gegenüber der letzten Meldung keine Bestände mehr vorliegen, da diese verkauft oder Restbestände in den privaten Bestand überführt wurden, (kein Verkauf mehr, nur Eigenbedarf) ist eine Nullmeldung zwingend erforderlich.
Von der Meldepflicht befreit sind Einzelhändler, die im Einzelfall nicht mehr als 100 Liter Wein an einen Endverbraucher abgeben.
Die bisher nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen (Neuaufnahme), die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen, sind ebenfalls abgabepflichtig.
Verfahrensablauf
- Sie melden Ihre Wein und/oder Traubenmostbestände über ein entsprechendes Formular an die zuständige Behörde.
- Die zuständige Behörde wird sich nur im Einzelfall, bei zu klärenden Fragen, bei Ihnen melden.
Zuständige Stelle
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Voraussetzungen
- Sie oder Ihr Betrieb besitzen zum 31. Juli Traubenmost und/oder Wein.
- Sie oder Ihr Betrieb waren im Vorjahr meldepflichtig.
Erforderliche Unterlagen
Meldeformular für Wein- und Traubenmostbestände
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Frist
Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 10. September des Meldejahres.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG) § 75a Erhebungseinheiten
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/27 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- Weingesetz § 33 - Meldungen, Übermittlung von Informationen
- § 77 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Es handelt sich um eine reine Information. Gegen diese kann kein Widerspruch eingelegt oder ein Klageverfahren eingeleitet werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz