Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Amtlich anerkannte/r Prüfer/in für den Kfz-Verkehr

Urheber

Volltext

  • Der Beruf Amtlich anerkannte/r Prüfer/in für den Kfz-Verkehr ist in Deutschland  reglementiert .
  • Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.

Verfahrensablauf

Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.

  • Sie können den Antrag  mit der Post  an die  zuständige Stelle  schicken. Versenden Sie keine Originale!
  • Vielleicht können Sie den Antrag als  E-Mail  verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die  beglaubigten Kopien  vorlegen.
  • Die  zuständige Stelle  bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
  • Die zuständige Stelle macht eine  Gleichwertigkeitsprüfung : Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre  Berufserfahrung , weitere  Befähigungsnachweise  und Qualifikationen. In manchen Fällen prüft die zuständige Stelle auch weitere Voraussetzungen, z. B. Ihre Deutschkenntnisse oder Ihre  persönliche Eignung .
  • Das Verfahren dauert höchstens  3 Monate . In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen  Bescheid  mit dem Ergebnis.

Zuständige Stelle

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

  • Friedrichswall 1
    30159 Hannover
  • Telefon:  +49 511 120 0

Voraussetzungen

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen  amtlich beglaubigt  sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.

Sie müssen Ihre Dokumente in  deutscher Sprache  vorlegen. Die Übersetzungen müssen  öffentlich bestellte oder ermächtigte  Übersetzerinnen und Übersetzer machen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular von der  zuständigen Stelle
  • Wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag
  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer  Berufsqualifikation  (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Nachweis Ihrer  Berufserfahrung  in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse)
  • Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)
  • Sie müssen vielleicht nachweisen: Sie dürfen in Ihrem  Ausbildungsland  in dem Beruf arbeiten.
  • Auskunft über einen bereits gestellten  Antrag auf Anerkennung . Geben Sie dann an, bei welcher  Stelle  Sie den Antrag gestellt haben.
  • Vielleicht weitere Dokumente

Kosten

Bearbeitungsdauer

  • Spätestens  einen Monat  nach Eingang Ihres Antrags bei der  zuständigen Stelle : Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
  • Nach spätestens  3 Monaten : Sie erhalten einen  Bescheid  mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der  Rechtsbehelfsbelehrung  am Ende Ihres Bescheides.

Hinweise (Besonderheiten)

Ergebnis: Anerkennung

Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind  gleichwertig . Ihre Berufsqualifikation wird  anerkannt .

Ergebnis: Keine Anerkennung

Es gibt  wesentliche Unterschiede  zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede können Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Je nach Beruf gilt dann: