Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt mit Berufsabschluss aus Drittstaaten beantragen

Volltext

Die Führung der Berufsbezeichnung »Fachzahnärztin« oder »Fachzahnarzt« setzt grundsätzlich die Anerkennung durch eine deutsche Zahnärztekammer voraus. In Niedersachen ist dies in zwei Fachgebieten möglich: Oralchirurgie und Kieferorthopädie.

Verfahrensablauf

Nach einer Vorprüfung Ihrer Antragsunterlagen erhalten Sie von der ZKN eine Rückmeldung, ob noch Unterlagen nachgereicht werden müssen oder ob sonstiger Klärungsbedarf besteht. Im Anschluss wird in der Regel die fachliche Stellungnahme eines Gutachters eingeholt.

Die Gleichwertigkeit setzt voraus, dass keine wesentlichen Unterschiede zu der Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der ZKN bestehen. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die eingereichten Ausbildungsnachweise mit einer Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der ZKN nicht gleichwertig sind, kommt eine teilweise Anrechnung auf die Weiterbildungszeit in Betracht.

Über die Entscheidung zu Ihrem Antrag erhalten Sie einen Bescheid.

Ansprechpunkt

Voraussetzungen

  • Zahnärztliche Approbation/Berufserlaubnis und Mitgliedschaft bei der ZKN
  • Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsnachweise mit der niedersächsischen Fachzahnarztweiterbildung

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser schriftlicher Antrag mit Erklärung, dass Sie bislang bei keiner anderen Zahnärztekammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
  • Ausländische Ausbildungsnachweise (Studienabschluss inkl. Berufsausübungserlaubnis, Weiterbildungsnachweise inkl. Curricula): Originale oder beglaubigte Kopien mit den dazugehörigen beglaubigten Übersetzungen
  • Arbeitszeugnisse über die bisherigen beruflichen Stationen (einschließlich des allgemeinzahnärztlichen Jahres): Originale oder beglaubigte Kopien sowie die dazugehörigen beglaubigten Übersetzungen
  • Nachweise/Zertifikate über sonstige einschlägige Kurse oder Lehrgänge: Originale oder beglaubigte Kopien
  • tabellarischer Lebenslauf

Kosten

Für die Bearbeitung des Antrags fällt gemäß der Kostensatzung der ZKN eine Gebühr i.H.v. 300 € an.

Frist

Keine

Bearbeitungsdauer

Drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen (Verlängerung möglich).

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch

Urheber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 02.10.2025
Fachlich freigegeben durch:

Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN)

Zuständige Stelle

Die Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN) ist zuständig, wenn Sie ZKN-Mitglied sind.

Hinweise (Besonderheiten)