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Wahlbekanntmachung gem. § 41 Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)

Wahl des Bürgermeisters
  1. Am 23.02.2025 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr findet die Kommunalwahl (Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin) statt.

  2. Die Wahlbezirke und die Wahlräume ergeben sich aus den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 02.02.2025 übersandt worden sind.

  3. Die Stimmzettel sind amtlich hergestellt und werden im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten die im jeweiligen Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, bei der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters ein Feld für jede Bewerberin/jeden Bewerber.

  4. Jede Wählerin /Jeder Wähler hat eine Stimme für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

  5. Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimme gelten sollen. Sie kann bei der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters lediglich eine Stimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber abgeben, der Stimmzettel ist sonst ungültig! Steht nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl, ist eindeutig kenntlich zu machen, ob mit "Ja" oder "Nein" gestimmt wird.

  6. Die wählende Person soll dem Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung vorlegen. Sie hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

  7. Die wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre/seine Stimme nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.

  8. Wahlscheininhaberinnen/Wahlscheininhaber können an der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nur durch Briefwahl teilnehmen. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
    a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihre/n Stimmzettel der Wahl, für die sie wahlberechtigt ist.
    b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen grünen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
    c) Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
    d) Sie legt den verschlossenen grünen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den gelben Wahlbriefumschlag.
    e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag. 
    f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Gemeindewahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der zuständigen Gemeindewahlleitung abgegeben werden. Nach Eingang bei der Gemeindewahlleitung darf der Wahlbrief nicht mehr zurückgegeben werden.

  9. Gemeindewahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der zuständigen Gemeindewahlleitung abgegeben werden. Nach Eingang bei der Gemeindewahlleitung darf der Wahlbrief nicht mehr zurückgegeben werden. Erhält bei der Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters von mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zu der/den jeweiligen Direktwahl/en eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Die möglicherweise durchzuführende/n Stichwahl/en finden am 09.03.2025, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme für jede möglicherweise im Wahlgebiet notwendig werdende Stichwahl

  10. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.

  11. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt odersonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.


Gemeinde Schladen-Werla, 03.02.2025

Die Gemeindewahlleiterin
gez. Jennifer Naue