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Widerspruch gegen die Datenübermittlung

Gemäߧ§ 36 Absatz 2, 42 Absatz 3 sowie 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) in der aktuell gültigen Fassung haben die Meldebehörden meldepflichtige Personen bei der Wohnsitzanmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung über die Möglichkeit des Widerspruches gegen die Veröffentlichung oder Nutzung bestimmter personenbezogener Daten zu informieren.

Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass jeder Einwohner gemäߧ 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 1 bis 3 BMG der Weitergabe bestimmter, zu seiner Person gespeicherten Daten an:

  • Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag und jeder fünfte weitere Geburtstag, ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum)
  • Adressbuchverlage

widersprechen kann.

Gemäß § 36 Absatz 2 BMG in Verbindung mit § 58 c Absatz 1 des Soldatengesetzes ist eine Datenübermittlung von Daten zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Auf dieses Widerspruchsrecht wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.

Die Meldebehörde darf laut§ 42 Absatz 1 BMG in Verbindung mit§ 34 Absatz 1 Satz 1 BMG einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln. Haben Mitglieder einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben diese nach§ 42 Absatz 3 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Dies gilt jedoch nicht für Daten, die zum Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Bürgerservicebüro der Gemeinde Schladen-Werla, Am Weinberg 9, 38315 Sehladen, eingelegt werden. Eine telefonische Erklärung ist leider nicht möglich. Bei Bedarf vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin im Bürgerservicebüro. Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d. h. wurde schon einmal der Datenübermittlung widersprochen, so muss nicht erneut widersprochen werden.

Ein entsprechendes Formular für den Widerspruch ist auf der Internetseite der Gemeinde Schladen-Werla verfügbar unter: www.schladen-werla.de/Meistgenutzte Online-Dienstleistungen/ Übermittlungssperre/ Gemeinde Schladen-Werla.

Der Bürgermeister
In Vertretung