Wahlbekanntmachung zur
Bürgermeisterwahl am 23.02.2025
Wahlbekanntmachung für die Direktwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters
Gemäß § 45b Abs. 4 i. V. m. § 45i des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2021 (Nds. GVBl S. 830) gebe ich zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Gemeinde Schladen-Werla bekannt:
1. Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
Aufgrund des Ausscheidens des derzeitigen Amtsinhabers zum 01. Dezember 2024 ist in der Gemeinde Schladen-Werla eine neue Bürgermeisterin oder ein neuer Bürgermeister zu wählen.
2. Wahltag
Die Wahl findet am Sonntag, 23. Februar 2025, in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr statt.
3. Tag der Stichwahl
Im Falle einer erforderlichen Stichwahl findet diese am Sonntag, 09. März 2025, ebenfalls in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr statt.
4. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind spätestens am Montag, 20. Januar 2025, 18:00 Uhr bei der Gemeindewahlleitung, schriftlich einzureichen. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel noch bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.
5. Gemeindewahlleitung
Gemeindeverwaltung: | Fachbereichsleitung Jennifer Naue |
Stellv. Gemeindewahlleitung: | Verwaltungsfachangestellte Doris Herrmann |
Dienststelle der Wahlleitung: | Am Weinberg 9, 38315 Schladen-Werla OT Schladen |
Tel.: 05335 / 801-30, 05335 / 801-31 | |
Mail: wahlen@schladen.de |
6. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Bei der Einreichung der Wahlvorschläge sind die Vorschriften der §§ 21 ff. i. V. m. § 45a und § 45d NKWG und der §§ 32 ff. der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) über Inhalt und Form der Wahlvorschläge zu beachten. Entsprechende Vordrucke werden auf Anfrage kostenfrei von der Gemeindewahlleitung zur Verfügung gestellt.
Ein Wahlvorschlag kann von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden. Eine wählbare Einzelperson kann sich auch dann vorschlagen, wenn sie nicht wahlberechtigt ist.
Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten, die oder der nach § 80 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) wählbar ist.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
- Die Bezeichnung des Wahlgebiets (Gemeinde Schladen-Werla)
- Den Familiennahmen, den Vornamen, den Beruf, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers
- Bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese
- Bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt auch diese
Auf dem Wahlvorschlag sollen außerdem zwei Vertrauenspersonen benannt werden.
7. Unterschriften für Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Gebiet der Gemeinde Schladen-Werla zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson, von dieser selbst unterzeichnet sein.
Jeder Wahlvorschlag muss außerdem von mindestens 66 Wahlberechtigten aus der Gemeinde Schladen-Werla persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften der Wahlberechtigten (sog. Unterstützungsunterschriften) sind gem. § 32 Abs. NKWO auf einem amtlichen Formblatt zu erbringen, dass auf Anforderung kostenfrei von der Gemeindewahlleitung ausgehändigt wird. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf erst dann durch Unterschriften unterstützt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt ist (§ 32 Abs. 4 NKWO). Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind (§ 45d Abs. 3 NKWG).
Von der Beibringung dieser Unterstützungsunterschriften sind gemäß § 45d Abs. 4 i. V. m. § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien und Wählergruppen befreit:
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
- Freie Demokratische Partei (FDP),
- Alternative für Deutschland (AfD),
- DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.)
- Wählergemeinschaft FÜR HORNBURG (FÜR H),
- Einzelwahlvorschlag Nehmann.
Unterstützungsunterschriften sind ebenfalls nicht für den bisherigen Amtsinhaber erforderlich (§ 45d Abs. 4 Satz 1 NKWG).
8. Wahlanzeige
Außer den in Nr. 6 genannten Parteien und Wählergruppen können Parteien als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie der Niedersächsischen Landeswahlleitung, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, bis spätestens zum 07. Januar 2025 ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und ihre Parteieigenschaft festgestellt wurde (§§ 22, 45d Abs. 8 NKWG). Der Wahlanzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms sowie der Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen. Gemäß § 45d Abs. 8 NKWG gilt die letzte vom Landeswahlausschuss vor allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 3 NKWG getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei auch für diese Direktwahl (s. Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 02. Juli 2021, Nds. MBl. S. 1182).
Schladen-Werla, 17.Dezember 2024
Die Gemeindewahlleitung der Gemeinde Schladen-Werla
gez. Naue