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Widerspruchsrechte gegen die Datenübermittlung

nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Laut §§ 36 Absatz 2, 42 Absatz 3 sowie 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) in der aktuell gültigen Fassung haben die Meldebehörden meldepflichtige Personen bei der Wohnsitzanmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung über die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Veröffentlichung oder Nutzung bestimmter personenbezogener Daten zu informieren.

Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass jeder Einwohner gemäß § 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 1 bis 3 BMG der Weitergabe, bestimmter, zu seiner Person gespeicherten Daten an:

  • Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag und jeder fünfte weitere Geburtstag, ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum)
  • Adressbuchverlage widersprechen kann. Gemäß § 36 Absatz 2 BMG in Verbindung mit § 58 c Absatz 1 des Soldatengesetzes ist eine Datenübermittlung von Daten zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.
    Auf dieses Widerspruchsrecht wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.

Die Meldebehörde darf laut § 42 Absatz 1 BMG in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben diese nach § 42 Absatz 3 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Dies gilt jedoch nicht für Daten, die zum Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Bürgerservicebüro der Gemeinde Schladen-Werla, Am Weinberg 9, 38315 Schladen, eingelegt werden. Eine telefonische Erklärung ist leider nicht möglich. Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, das heißt, wurde schon einmal der Datenübermittlung widersprochen, so muss nicht erneut widersprochen werden.

Schladen, den 23.10.2023

Gemeinde Schladen-Werla
Der Bürgermeister
In Vertretung
gez. Martin Schulze